AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden


§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

 
1.    Die vorliegenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber solchen natürlichen, oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Ausübung eines Rechtsgeschäfts mit unserem Unternehmen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlichrechtlichem Sondervermögen.
 
2.    Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.   
 
3.    Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
 
4.    Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
 
5.    Kundendaten unterliegen im Namen der Auftragsabwicklung bei uns der elektronischen Datenverarbeitung. Bei Nutzung von personenbezogenen Daten werden wir die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz, beachten.
 
 
§ 2
Angebot und Vertragsschluss

 
1.    a.) Unsere Angebote sind – sofern nicht nachfolgend eine anderweitige Regelung erfolgt – stets freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Angebote und sämtliche Bestellungen des Kunden sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie schriftlich oder fernschriftlich bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Waren nachkommen. Eine Auftragsbestätigung kann auch in Form einer Rechnung erfolgen.
 
2.    Unsere Mitarbeiter, Verkaufsangestellten und Vertreter sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 

§ 3
Preise

 
1.    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager, ausschließlich Verpackung, Porto- und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt (siehe § 4). Eventuell erforderliche (Transport-) Versicherungen oder sonstige Nebenleistungen werden ebenfalls gesondert berechnet. Hinzu kommt die jeweils am Tage der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Bei Lieferung ins Ausland anfallende Zölle oder Zollbehandlungskosten, etc. trägt der Kunde.
 
2.    Wir behalten uns außerdem auch nach Vetragsschluß bis zur Lieferung das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn zwischen Vertragsabschluß und Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Treten in diesem Zeitraum Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnerhöhungen unserer Mitarbeiter oder Materialpreisänderungen ein und geht damit eine wesentliche Änderung unserer Kalkulation und daraus resultierend eine Erhöhung oder Verminderung unserer Preise von mindestens 10 % einher, so behalten wir uns vor, unsere Preise angemessen zu ändern. Die Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
 
 
§ 4
Transport- und Verpackungskosten, etc.

 
1.    Die Auswahl des Transportweges und –mittels erfolgt nach unserer freien Wahl. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten des Kunden. Bei Lieferungen von Kunden an uns geht das Transportrisiko auf den Kunden über. Hingegen trägt die Fa. WBL Trendschmuck GmbH & Co.KG das Transportrisiko bei Lieferungen an den Kunden. Gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.

 2.     Beschädigte Aufmachung sowie Etiketten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
 
 
§ 5
Lieferzeit – Teillieferung

 
1.    Liefertermine oder Lieferfristen ergeben sich aus den Vereinbarungen mit dem Kunden. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und sonstigen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat (hierzu gehören z. B. die Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Voraus- oder Anzahlung etc.). Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn wir die Lieferverzögerung zu vertreten haben.
 
Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages auf Wunsch des Kunden sind wir berechtigt eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen.
 
Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
 
2.    Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen und die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Lieferterminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei einem unserer Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. Als Beispiele solcher Hindernisse sei genannt: Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgung, Terroranschläge, Krieg usw.
 

§ 6
Zahlungsbedingungen

 
1.    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt und vorbehaltlich nachfolgender Regelung, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
 
2.    Bei Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen dato Faktura gewähren wir 5 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, innerhalb von 30 Tagen dato Faktura netto.
 
3.    Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Wir werden den Kunden in diesem Fall über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung / -leistung anzurechnen.
 
4.    Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
 
5.    Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks / Wechseln gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck / Wechsel vom Kreditinstitut eingelöst wird. Diskont- und Wechselspesen und die Kosten der Einziehung, etc. gehen hierbei zu Lasten des Kunden.
 
6.    Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 8 % ppa. über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.
 
7.    Im Falle des Zahlungsverzugs behalten wir uns das Recht vor, Warenlieferungen und sonstige Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung unserer offenen Forderungen zurück zu behalten. Wir sind ferner berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen / Bestellungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist für die Sicherheitsleistung / Vorauszahlung vom Vertrag zurück zu treten.
 
8.    Ratenzahlungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und sind nur gegen einen jeweils zu vereinbarenden Teilzahlungszuschlag möglich. In jedem Falle einer Ratenzahlungsgewährung durch uns wird der jeweils noch offen stehende Betrag sofort und vollständig zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung einer Rate mehr als zwei Wochen in Rückstand gerät.
 

§ 7
Auswahlsendungen

 
1.    Im Falle von Auswahlsendungen sind die angegebenen Auswahlpreise nur für den Zeitraum von 14 Tagen gültig. Danach behalten wir uns eine Änderung der Berechnungsgrundlage vor.
 
2.    Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassenen Waren gelten als endgültig Käuflich übernommen, wenn und soweit wir sie nicht innerhalb einer vereinbarten oder mangels Vereinbarung innerhalb der in den Begleitpapieren von uns angegebenen oder – bei zunächst unbefristeten Auswahlen – innerhalb einer nachträglich von uns gesetzten angemessenen Frist zurückerhalten.
 
3.    Die Auswahlware ist solange durch uns versichert, solange wie die vereinbarte Auswahlfrist läuft. Mit Ablauf der Frist geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs oder Abhandenkommens der Ware, auf den Kunden über.
 
4.    Entgegen der Regelung in vorstehend Ziffer 3, geht alle Gefahr bereits vor Ablauf der Auswahlfrist insoweit auf den Kunden über, als er vor Fristablauf Auswahlware als Ausstellungsstücke im Schaufenster oder in Thekenvitrinen verwendet oder außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz der betreffenden Ware zu sorgen. Soweit dem Kunden gegenüber seiner Versicherung bezüglich der Ware in Schadensfällen Ansprüche entstehen werden, so sind diese bereits jetzt an uns abgetreten
 
5.    Entsprechend der neuen Versandbestimmungen der Post dürfen Auswahlrücksendungen von Schmuck nur bis zu einem Wert von € 500,00 durch die Post verschickt werden. Ab dem Betrag von € 500,00 muss ein besonderer Paketdienst beauftragt werden. Der Kunde ist verpflichtet die Rücksendung auf eigene Kosten durchzuführen und den Warenwert entsprechend zu versichern.
 

§ 8
Kommissionen

 
1.    Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Kommissionen.
 
2.    Mit der Übergabe der Kommissionsware an den Kunden bzw. bei Versendung an den Beförderer geht jegliche Gefahr, insbesondere die des unverschuldeten Untergangs und des Abhandenkommens, auf den Kunden (Kommissionär) über.
 
3.    Der Kunde ist verpflichtet, für den vollen Versicherungsschutz unserer Kommissionsware zu sorgen und diese insbesondere gegen Raub, Einbruch, Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden in ausreichendem Umfang zu versichern. Er tritt seine Ansprüche gegenüber der Versicherung im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
 

§ 9
Eigentumsvorbehalt

 
1.    Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache (entspricht Vorbehaltsware) vor. Soweit wird mit dem Kunden Bezahlung des Kaufpreises aufgrund des Scheck- Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
 
2.    Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus zu versichern. Im Schadensfall entstehende Versicherungsansprüche sind uns gegenüber unaufgefordert anzuzeigen und abzutreten.
 
3.    Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen etc. sind dagegen unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet bei Verwendung eigener Etiketten unsere Kennzeichnung auf diese zu übertragen.
 
Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgeschäft (z. B. Versicherung, Unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) gegen seinen eigenen Abnehmer oder Dritte (z. B. Versicherung, Schädiger) tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) unserer Forderung aus dem Kaufbetrag an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
 
Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung gegen den Abnehmer, bzw. einen Dritten auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, diese Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch diese Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere auch keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Sollte jedoch einer der vorstehenden Fälle eintreten, so können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, uns alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (bzw. dem Dritten) die Abtretung unverzüglich mitteilt. Der Kunde ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, uns den Namen und die Adresse des Schuldners (bzw. des Dritten) sowie die Höhe seiner Forderung nebst dem genauen Rechtsgrund mitzuteilen.
 
4.    Wird unsere Ware mit anderen, uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, etc. so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
 
5.    Wir verpflichten uns die nach den vorstehenden Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen (soweit diese noch nicht begleichen sind) um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ausschließlich uns.
 
6.    Unser Kunde hat uns die über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Pfändungen oder Eingriffe Dritter in unsere Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns die für eine Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen / Informationen unverzüglich und unaufgefordert zu übergeben. Soweit der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlich und außergerichtlichen Kosten nicht erstattet, so haftet hierfür unser Kunde.
 
7.    Für den Fall des vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung, oder wenn erkennbar wird, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, insbesondere bei Scheck oder Wechselprotesten oder wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird, erlischt die Ermächtigung des Kunden zur Verfügung über unsere Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ferner sind wir in diesem Falle berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts auch ohne Fristsetzung nach § 323 BGB zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, die Vorbehaltsware unverzüglich an uns herauszugeben.
 
Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angefallener angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
 
Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
 
 
§ 10
Anwendbares Recht - Erfüllungsort und Gerichtsstand - Teilnichtigkeit

 
1.         Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
 
2.         Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort.
 
3.        Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, bestimmt sich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
 
4.         Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der Verkaufsbedingungen ganz oder nur teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.


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